Satzung

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Statut des Veloclub
Concordia Pirk e.V.
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INHALTSVERZEICHNIS

ALLGEMEINES

§ 1 NAME, WAPPEN UND SITZ DES VEREINS   4
§ 2 AUFGABEN,ZIELEUNDZWECKDESVEREINS   4

MITGLIEDSCHAFT
§ 3 BEITRITT   5
§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER   6
§ 5 MITGLIEDSAUSWEIS   6
§ 6 BEITRÄGE   7
§ 7 AUSTRITT   7
§ 8 STREICHUNG   8

VEREINSAUFBAU UND ORGANISATION
§ 9 ORGANE DES VEREINS   9
§10 VORSTANDUNDAUSSCHUSS   9
§11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG   11
§12 JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG   11

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Concordia Pirk e.V.
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ABSTIMMUNGEN UND WAHLEN
§ 13 WAHLORDNUNG   13
§ 14 WAHLMEHHEITEN   13

LEISTUNGEN
§ 15 LEISTUNGEN   14

VEREINSAUFLÖSUNGEN
§16 AUFLÖSUNGDESVEREINS   15

ERRICHTUNG
§17 TAGDERERRICHTUNG   17

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ALLGEMEINES

§ 1 NAME, WAPPEN UND SITZ DES VEREINS, GESCHÄFTSJAHR

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V, und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Der Verein führt den Namen

Veloclub Concordia Pirk e.V.

Das Vereinswappen ist auf der Umschlagseite abgebildet.
Er hat seinen Sitz in 92712 Pirk.

Das Geschäftsjahr ist vom 01. Januar bis 31. Dezember.

§ 2 AUFGABEN, ZIELE UND ZWECK DES VEREINS

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch aktive Ausübung des Radsports, sowie die Pflege von Kameradschaft.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten. Weiterhin können sowohl nach Beschluss des Vereinsausschusses auch Mitglieder in Vereinsarbeitsgruppen, wie auch einzelne Mitglieder nach Beschluss des vertretungsberechtigten Vorstandes (2 Personen) eine angemessene Vergütung erhalten. Die genaue Vergütung sowie die zu vergütenden Tätigkeiten regelt der Vereinsausschuss. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

(6. Auflage Januar 2010 © vc concordia Pirk)

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4. Der Verein hat auch die Aufgabe, den Aufbau und die Förderung von Freundschaft und Kameradschaft der Mitglieder untereinander, sowie zu anderen Vereinen voranzutreiben.

5. Seine Unabhängigkeit gegenüber den Regierungen, Verwaltungen, Unternehmen, Konfessionen und politischen Parteien hat er jederzeit zu wahren. Der Verein bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

MITGLIEDSCHAFT

§ 3 BEITRITT

1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben.

2. Nicht aufgenommen werden dürfen Personen, die durch ihr Verhalten, Maßnahmen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu recht beschuldigt werden und Personen, die Vereinigungen angehören, oder unterstützen, die gegen den Verein gerichtet sind bzw. dessen Ansehen und Interessen schädigen.

3. Die Beitrittserklärung des VC Concordia Pirk e.V. ist an den Vorstand ausgefüllt abzugeben.

4. Der Betritt hat zwanglos zu erfolgen und ist freiwillig.

5. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

6. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

7. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand

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§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Jedes Mitglied hat das Recht:
a) an allen Veranstaltungen teilzunehmen
b) an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen
c) an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen und abzustimmen
d) außerdem hat jedes Mitglied das Recht:
– sofort nach Beitritt zu wählen und
– nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft gewählt werden
(Sonderregelungen können getroffen werden)

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) das Ansehen des Vereins zu wahren
b) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
c) die Satzung zu achten

3. Während einer Haftzeit ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5 MITGLIEDSAUSWEIS

1. Ein Mitgliedsausweis wird an die Mitglieder ausgegeben. Dieser bleibt allerdings Eigentum des Vereins. Bei Verlust muss der Vorstand benachrichtigt werden.

2. Die Statuten können jederzeit bei der Vorstandschaft eingesehen werden. Diese bleiben allerdings Eigentum des Vereins.

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§ 6 BEITRÄGE

1. Jedes Mitglied ist zur satzungsmäßigen Beitragsleistung verpflichtet.

2. Der Beitrag ist quartalsmäßig gestaffelt und wird durch den Vereinsausschuss festgesetzt.

3. Personen können vom Beitrag teilweise entlastet oder ganz befreit werden. Dies muss allerdings der Ausschuss mit einer Mehrheit von 7/8 beschließen.

4. Die Beiträge werden in der Regel durch Lastschrift eingezogen. Andere Kassierarten sind in Ausnahmefällen erlaubt.

5. Der Mitgliedsbeitrag ist mindestens bis zur alljährlichen Jahreshauptversammlung an den Geschäftsführer zu zahlen.

6. Die Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins wird nur bei satzungsgemäßer Beitragsleistung gewährt.

7. Wird ein Mitglied ausgeschlossen oder scheidet es aus einem anderen Grund aus, so verbleibt der bezahlte Beitrag beim Verein.

§ 7 AUSTRITT

Der Austritt muss schriftlich zum Ende des Kalenderjahres unter Beifügung evtl. noch ausgehändigter Statuten und des Mitgliedsausweises an den Vorstand erfolgen.
Am Ende des Kalenderjahres enden alle Leistungen des Vereins an das austretende Mitglied.

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§ 8 STREICHUNG

1. Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus

2. Ein Ausschluss kann erfolgen:
a) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung;
b) wegen unehrenhaften Verhalten innerhalb des Vereinslebens;
c) wegen Äußerungen, die dem Verein ernsthaftschaden könnten.

3. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindesten zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

4. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich recht zu fertigen. Die Entscheidung trifft in diesem Fall die nächste Mitgliederversammlung.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet bleibt jedoch das Recht des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen und Rückgabe von evtl. ausgehändigten Statuten sowie des Mitgliedsausweises. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

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VEREINSAUFBAU UND ORGANISATION

§ 9 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung

§ 10 VORSTAND UND AUSSCHUSS

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Präsidenten
b) dem 2. Präsidenten
c) dem Geschäftsführer

2. Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem 1. Ausschussmitglied
c) dem 2. Ausschussmitglied
d) dem 3. Ausschussmitglied
e) dem 4. Ausschussmitglied
f) dem 5. Ausschussmitglied
g) davon muss einem Ausschussmitglied fest der Bereich „Protokolle“ zugeordnet sein
h) die Mitgliederversammlung legt die Zuordnung der Vereinsbereiche zu den 1. – 5. Ausschussmitglied fest.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) 1. Präsident
b) 2. Präsident
c) Geschäftsführer
Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam

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4. Der Vorstand und der Ausschuss werden für die Dauer von zwei Jahren in der Jahreshauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstand und Ausschuss bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung der Organisation, das Vereinsvermögen und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

6. Der Geschäftsführer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

7. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes wird ein Ersatz bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ernannt. Dies gilt auch für den Kassenprüfer.
(Sonderregelungen können getroffen werden.)

8. Der Vorstand ist verpflichtet sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der Umfang und Verteilung der Geschäftsführung auf die einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt ist.

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§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Eine Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal im Monat abgehalten. Näheres regelt der Vorstand.

§ 12 JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

1. in der Jahreshauptversammlung üben die Mitglieder ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins aus. Jedes Mitglied hat Stimm- und Rederecht. Diese Versammlung wird vom 1. oder 2. Präsidenten geleitet. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
a) ein Ausschussmitglied neu zu wählen ist,
b) die Satzung zu ändern ist oder
c) mindestens vier Ausschussmitglieder oder mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.

3. Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich zum Ende des Geschäftsjahres statt. Sie soll folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
a) Begrüßung durch den 1. Präsidenten
b) Jahresrückblick und Ansprache des 1. Präsidenten
c) Kurze Ansprache des 2. Präsidenten
d) Kassenbericht des Geschäftsführers
e) Bericht des Kassenprüfers
f) Entlastung des Vorstands und des Ausschusses
g) Bildung des Wahlausschusses (falls erforderlich)
h) Vorstellung der Kandidaten
i) Neuwahlen:
1. Präsidenten
2. Präsidenten
Geschäftsführer
1. Ausschussmitglied
2. Ausschussmitglied
3. Ausschussmitglied
4. Ausschussmitglied
5. Ausschussmitglied
Kassenprüfer
ggf. weitere Ämter, die nicht dem Ausschuss angehören
j) Wünsche und Anträge

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Die Punkte f) bis i) werden nur alle zwei Jahre mit in die Tagesordnung aufgenommen. Der Kassenprüfer wird für zwei Jahre gewählt. Er darf weder dem Vorstand, noch dem Ausschuss angehören. Er hat das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung durchzuführen. Eine außerordentliche Kassenprüfung kann der 1. Präsident jederzeit vornehmen lassen.

4. Die Jahreshauptversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

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ABSTIMMUNGEN UND WAHLEN

§13 WAHLORDNUNG

1. Alle Ämter werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl bestimmt. Steht nur ein Kandidat zur Verfügung so kann die Wahl nach vorheriger Abfrage per Akklamation (Handzeichen) gefasst werden. Das gleiche gilt für Beschlüsse. Diese Überprüfung der Abstimmungsart hat mittels Handzeichen zu erfolgen und kann nur bei voller Mehrheit (100 %) durchgeführt werden.

2. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder
Aktives Wahlrecht (man wählt) hat man sofort nach Eintritt
Passives Wahlrecht (man wird gewählt) hat man nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft
(Sonderregelungen können getroffen werden)

3. Die Sicherung der Wahlfreiheit ist zu gewährleisten.

4. Briefwahl ist bei jeder Wahl und Abstimmung zulässig.

§ 14 WAHLMEHRHEITEN

1. Bei Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültigen Stimmen gezählt; Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgewertet.
2. Wahl des Ausschusses:
In diesem Wahlgang hat jeder nur eine Stimme pro zu vergebendes Amt. Es ist nur eine einfache Mehrheit notwendig. Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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3. Abstimmungen:
Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einer einfachen Mehrheit.
4. Änderung der Satzung:
Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmungen geändert werden und hat mittels geheimer Wahl zu erfolgen

LEISTUNGEN DES VEREINS

§ 15 LEISTUNGEN

Die Leistungen des Vereins regelt die Mitgliederversammlung.

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VEREINSAUFLÖSUNG

§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Sie muss schriftlich erfolgen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von 6/8 seiner Mitglieder, darunter der 1. Präsident, beschlossen hat oder
b) 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Auflösung schriftlich verlangen

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

4. Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung, die ebenfalls schriftlich einzuberufen ist, muss darauf ausdrücklich hingewiesen werden.

5. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 213 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde, die es zu verwalten hat und bei einer Wiedergründung dem Verein wieder zur Verfügung stellen muss.

7. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung dieser Geschäfte zwei Liquidatoren.

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ERRICHTUNG

§ 17 TAG DER ERRICHTUNG

Die Satzung wurde am 30. Dezember 2009 errichtet.